Briefing I · Verfahrensrecht

CAS-Verfahren in der Praxis

Kosten, Dauer, Verfahrenslogik — was Mandanten vor Lausanne wissen sollten.

15. Mai 2026 · 9 min Lesezeit
Stand: 15. Mai 2026

Allgemeine Information zur Verfahrenslogik des Court of Arbitration for Sport, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die nachfolgende Darstellung basiert auf dem CAS Code of Sports-related Arbitration in der jeweils geltenden Fassung; verbindliche Auskunft zur eigenen Sache nur im Rahmen einer Mandatierung.

Wer im Profisport in eine Auseinandersetzung gerät, deren Lösung am Ende vor dem Court of Arbitration for Sport in Lausanne stattfindet, betritt eine Verfahrensordnung, die in nichts an die deutsche Zivil- oder Arbeitsgerichtsbarkeit erinnert. Sie ist schiedsrechtlich, nicht staatlich. Sie ist englisch oder französisch, nicht deutsch. Sie ist endgültig, nicht berufungsoffen. Und sie ist teurer und schneller, als die meisten Mandanten erwarten — beides zugleich.

Der vorliegende Beitrag legt die Mechanik dieses Verfahrens offen. Nicht als Verfahrensanleitung — die ersetzt keine anwaltliche Begleitung — sondern als Lesehilfe für die Entscheidungen, die vor dem Verfahren getroffen werden müssen und die regelmäßig wichtiger sind als die Schriftsätze danach.

I. Was der CAS ist — und was er nicht ist

Der Court of Arbitration for Sport, auf Französisch Tribunal Arbitral du Sport, ist eine private Schiedsinstitution mit Sitz in Lausanne. Träger ist der International Council of Arbitration for Sport (ICAS), eine Stiftung Schweizer Rechts. Der CAS ist damit ausdrücklich keine staatliche Gerichtsbarkeit. Er ist ein Schiedsgericht, dessen Zuständigkeit sich entweder aus einer vertraglichen Schiedsklausel ergibt — typischerweise in Spieler-, Trainer- oder Sponsoringverträgen — oder aus den Statuten internationaler Verbände, die ihre Mitglieder durch Verbandsbeitritt der CAS-Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen.

Die zweite Konstellation ist im Profifußball die praktisch häufigste: Wer Mitglied einer FIFA-Konföderation ist, akzeptiert mit der Verbandsmitgliedschaft mittelbar auch die CAS-Zuständigkeit für Streitigkeiten innerhalb des Verbandsrahmens.

Verfahrenssprachen sind nach Artikel R29 des CAS Code in der Regel Englisch oder Französisch. Andere Sprachen sind ausnahmsweise zulässig, wenn beide Parteien zustimmen und das Panel dem folgt — in der Praxis selten. Wer als deutschsprachiger Mandant nach Lausanne geht, geht in ein englischsprachiges Verfahren mit englischsprachigen Schriftsätzen, englischsprachiger Beweisaufnahme und englischsprachiger Hearing-Verhandlung. Diese sprachliche Realität wird unterschätzt — und unterschätzt sich entsprechend in der Kostenkalkulation.

Der CAS ist außerdem zu trennen von den verbandsinternen Streitschlichtungsinstanzen — etwa der FIFA Dispute Resolution Chamber (DRC), dem FIFA Players’ Status Committee (PSC) oder den Schiedsgerichten der UEFA. Diese sind in der Regel die erste Instanz; der CAS ist die Berufungsinstanz. Wer ein Mandat gleich vor den CAS bringt, übergeht regelmäßig die zwingende verbandsinterne Vorinstanz — und scheitert an der Zulässigkeit.

II. Die zwei Hauptverfahrensarten

Der CAS unterscheidet zwei Verfahrenstypen mit jeweils eigener Verfahrensordnung im CAS Code.

Das Ordinary Arbitration Procedure (Artikel R38–R46) ist die erstinstanzliche Schiedsgerichtsbarkeit. Es greift dort, wo Parteien — typischerweise in einem Spieler- oder Sponsoringvertrag — eine CAS-Schiedsklausel vereinbart haben und einen Streit unmittelbar dem CAS zur Entscheidung vorlegen. Im Profifußball ist dieses Verfahren relativ selten; es betrifft eher Sponsoring- und Lizenz-Streitigkeiten als arbeitsvertragliche Konflikte.

Das Appeal Arbitration Procedure (Artikel R47–R59) ist die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen sportverbandlicher Streitschlichtungseinrichtungen. Das ist die im Profifußball überragend häufige Verfahrensart: Eine FIFA-DRC-Entscheidung, eine FIFA-PSC-Entscheidung, eine UEFA-Entscheidung wird vor dem CAS angegriffen. Die Verfahrenslogik ist hier eine andere — der CAS prüft regelmäßig de novo, also vollumfänglich neu, was im deutschen Verständnis eher einer Tatsacheninstanz als einer Revision entspricht (Artikel R57 CAS Code).

Daneben kennt der CAS Sonderverfahren wie die Ad-hoc Division für Olympische Spiele und Großereignisse sowie die Anti-Doping Division für Dopingsachen erster Instanz. Beide spielen im Vertragsrecht des Profifußballs keine zentrale Rolle.

III. Die Kostenstruktur — die ehrliche Übersicht

Hier beginnt der Punkt, der in Erstgesprächen die größte Korrektur erfordert. Mandanten erwarten typischerweise CAS-Kosten in einer Größenordnung, die mit deutschen Anwalts- und Gerichtsgebühren vergleichbar ist. Die Realität ist eine andere.

Das CAS-Verfahren kennt drei Kostenschichten, die strikt zu trennen sind.

Erstens: Die Court Office Fee. Eine einmalige, nicht erstattbare Verfahrensgebühr von CHF 1.000, die bei Einreichung der Klage- oder Berufungsschrift fällig wird. Diese Gebühr ist fix, sie ist die einzige bezifferbare Schicht im Voraus.

Zweitens: Die Verfahrenskosten. Im Appeal-Verfahren mit einem Streitwert nach R64.4 des CAS Code richten sich diese nach einer Streitwerttabelle, gestaffelt nach Verfahrenswert und Komplexität. Sie umfassen die Honorare der Schiedsrichter, die Verwaltungskosten der CAS-Court-Office und die Kosten der Verfahrensführung. Bei einem Sole-Arbitrator-Verfahren liegen die Verfahrenskosten regelmäßig niedriger als bei einem Drei-Schiedsrichter-Panel — der Faktor zwischen beiden Konfigurationen erreicht im mittleren Streitwertbereich nicht selten das Zwei- bis Dreifache.

Wichtig: Der CAS verlangt zu Beginn des Verfahrens eine Sicherheitsleistung (advance of costs), die regelmäßig hälftig von beiden Parteien zu hinterlegen ist. Wer die Sicherheit nicht leistet, läuft Gefahr, dass die Gegenseite eintritt — mit entsprechenden Kostenfolgen — oder das Verfahren ohne Sachentscheidung beendet wird (Artikel R64.2 CAS Code).

Drittens: Die anwaltliche Vergütung. Diese ist keine CAS-Kostenposition. Sie ist eine separate Schicht, die zwischen Mandant und Anwalt zu regeln ist und in keiner Weise den CAS-Streitwerttabellen folgt. Im hochwertigen CAS-Mandat — englischsprachiger Schriftsatzbetrieb, internationale Verbandskonstellation, Beweisaufnahme — bewegt sich die anwaltliche Vergütung in Größenordnungen, die mit den Verfahrenskosten mindestens gleichziehen, häufig sie übersteigen.

Die Kostenentscheidung ergeht im Schiedsspruch nach Ermessen des Panels (Artikel R64.5 CAS Code). Maßgeblich sind Verfahrensausgang, Komplexität, Verhalten der Parteien. Die unterlegene Partei trägt regelmäßig den überwiegenden Teil — aber nicht zwangsläufig den gesamten — der gegnerischen Kosten. Eine vollständige Erstattung anwaltlicher Vergütung ist im CAS unüblich; die Kostenerstattung erreicht praktisch nur einen Bruchteil der tatsächlichen Anwaltsrechnung.

IV. Die Verfahrensdauer — Erwartung versus Realität

Die Verfahrensdauer ist die zweite große Korrektur, die regelmäßig im Erstgespräch geleistet werden muss.

Im Appeal-Verfahren beträgt die Berufungsfrist nach Artikel R49 CAS Code regelmäßig 21 Tage ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Sie ist die strengste verfahrensrechtliche Hürde im gesamten CAS-System und der häufigste Grund für die Unzulässigkeit von Berufungen.

Nach Einreichung der Berufung folgt der Schriftsatzwechsel (Appeal Brief, Answer, gegebenenfalls weitere Schriftsätze), die Konstitution des Panels, die Beweisaufnahme und das Hearing. Die typische Verfahrensdauer im Standard-Appeal beträgt sechs bis zehn Monate ab Berufungseinreichung bis Schiedsspruch. In beschleunigten Verfahren — etwa wenn eine Transferfenster-Situation eine zeitnahe Entscheidung verlangt — kann das Verfahren in zwei bis vier Monaten abgeschlossen sein (Artikel R44.4 CAS Code, Expedited Procedure).

Im Ordinary-Verfahren liegt die typische Verfahrensdauer höher, bei neun bis achtzehn Monaten, je nach Komplexität des Streits, Beweisaufwand und Verfügbarkeit des Panels.

Der häufigste Verzögerungsfaktor ist nicht der CAS selbst, sondern die Übersetzungs- und Beweismittellogistik. Wer aus einem deutschsprachigen Vertragsverhältnis heraus ein englischsprachiges CAS-Verfahren führt, muss sämtliche Vertragsunterlagen, Korrespondenz und Beweismittel in englischer Übersetzung vorlegen. Diese Übersetzungen — anwaltlich und ggf. notariell beglaubigt — kosten Zeit. Wer sie erst nach Verfahrenseröffnung anfertigen lässt, verliert Wochen.

V. Was vor dem Antrag entschieden wird — und wichtiger ist als die Schriftsätze danach

Die zentrale These des vorliegenden Beitrags: Ein CAS-Verfahren entscheidet sich überwiegend vor seinem Beginn. Vier Entscheidungen sind hier strukturell relevant.

Erstens: Die Wahl zwischen Sole-Arbitrator und Drei-Schiedsrichter-Panel. Im Appeal-Verfahren kann das Panel je nach Streitwert und Parteiwillen aus einem oder drei Schiedsrichtern bestehen. Ein Sole-Arbitrator ist regelmäßig schneller und günstiger, aber die Streuung möglicher Entscheidungen ist höher — eine einzelne Schiedspersönlichkeit prägt das Verfahren maßgeblich. Ein Drei-Panel verteilt das Entscheidungsrisiko, kostet aber Zeit und Geld. Die Entscheidung ist eine Risikoallokations-Entscheidung — sie sollte nicht aus Bequemlichkeit getroffen werden.

Zweitens: Die Wahl der Verfahrenssprache. Englisch ist der Default. Französisch ist die Alternative. Andere Sprachen sind ausnahmsweise möglich, in der Praxis selten. Wer als deutschsprachige Partei eine englischsprachige Beweisaufnahme führt, sollte sich der dolmetschungsbedingten Reibungsverluste in Zeugenvernehmungen bewusst sein — und sie in der Beweisstrategie einkalkulieren.

Drittens: Die strategische Bewertung der Erfolgsaussichten vor der unwiderruflichen Kosteneinleitung. Mit der Berufungsschrift wird die Court Office Fee fällig und der CAS-Verfahrensbetrieb beginnt. Wer hier vorprescht, bevor eine ehrliche Schwachstellen-Analyse der eigenen Position vorliegt, riskiert nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die anschließende Kostentragung gegnerischer Anwaltskosten.

Viertens: Der Realitäts-Check zwischen Streitwert und Verfahrenskosten. Bei einem Streitwert unter CHF 30.000–50.000 erreichen die kombinierten Verfahrens- und Anwaltskosten regelmäßig die Größenordnung des Streitwertes selbst. Ein Verfahren rechnet sich nicht aus, weil die Sache prinzipiell richtig ist — es rechnet sich aus, weil das Verhältnis zwischen Verfahrensaufwand und durchsetzbarem Ergebnis trägt.

VI. Anerkennung und Vollstreckung

Ein häufig unterschätzter Vorteil des CAS-Schiedsspruchs ist seine internationale Vollstreckbarkeit. CAS-Schiedssprüche fallen unter das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958, dem mittlerweile über 170 Staaten beigetreten sind. Praktisch bedeutet das: Ein CAS-Schiedsspruch ist in fast allen Ländern der Welt nach einem stark vereinfachten Anerkennungsverfahren vollstreckbar — wesentlich einfacher als ein deutsches Zivilurteil im internationalen Kontext.

Die Anfechtung eines CAS-Schiedsspruchs ist nur ausnahmsweise möglich, und zwar vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne nach Artikel 190 des Schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Der Prüfungsmaßstab ist eng: Anfechtungsgründe sind im Wesentlichen die fehlerhafte Zusammensetzung des Panels, fehlerhafte Zuständigkeit, Verstöße gegen rechtliches Gehör und Verstöße gegen den ordre public. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung findet nicht statt. Die Erfolgsquote von Anfechtungen liegt im niedrigen einstelligen Prozentbereich.

Praktische Folge: Wer einen CAS-Schiedsspruch erhält, hält ein international vollstreckbares, praktisch nicht anfechtbares Urteil in der Hand. Das ist Stärke und Risiko zugleich — Stärke für den Obsiegenden, Risiko für den Unterlegenen.

VII. Lesehilfe für die Praxis

Wann ein CAS-Verfahren wirtschaftlich Sinn ergibt und wann nicht, ist eine im Einzelfall zu entscheidende Frage. Drei Faustregeln helfen bei der Vor-Bewertung:

Ein CAS-Verfahren rechnet sich tendenziell, wenn der Streitwert die kombinierten Verfahrens- und Anwaltskosten deutlich — Faktor 3 bis 5 — übersteigt und die Erfolgsaussichten substantiell sind. Ein CAS-Verfahren rechnet sich tendenziell nicht, wenn die Sache primär symbolisch gewonnen werden soll (Imagewahrung, Präzedenzwirkung in der Verbandsstruktur) — solche Verfahren sind möglich, aber Kostenfolgen sind dann politische Entscheidungen, nicht wirtschaftliche.

Ein CAS-Verfahren ist häufig die einzige sinnvolle Option, wenn die Gegenseite ein internationaler Verband ist und nationalstaatliche Gerichtsbarkeit aufgrund vertraglicher oder statutarischer Schiedsbindung ausgeschlossen ist. In diesem Fall stellt sich die Frage nicht ob CAS — sondern nur wie.

Alternativen zur CAS-Schiedsgerichtsbarkeit bestehen in begrenztem Umfang: verbandsinterne Mediationsverfahren bieten gelegentlich kostengünstigere Wege; vertragliche Schiedsklauseln können in bestimmten Konstellationen ordentliche Gerichtsbarkeit eröffnen. Beide Wege sind aber selten echte Substitute — sie sind Vorstufen oder Ausweichinstanzen.

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