Briefing II · Arbeitsrecht

Aufhebungsvereinbarung mit Profis

Fünf Vertragsfallen aus arbeitsrechtlicher Sicht — und warum sie selten dort entstehen, wo verhandelt wird.

18. Mai 2026 · 7 min Lesezeit
Stand: 18. Mai 2026

Allgemeine arbeitsrechtliche Aufklärung zu typischen Klauselrisiken bei Aufhebungsvereinbarungen im Profifußball. Keine Rechtsberatung im Einzelfall, keine Empfehlung zu einer konkreten Vertragsgestaltung. Jede Aufhebung verlangt eine individuelle Würdigung.

Die Aufhebungsvereinbarung gilt im allgemeinen Arbeitsrecht als der freundlichere Vertrag — eine einvernehmliche Beendigung statt einer streitigen Kündigung, ein gemeinsamer Schlussstrich statt eines offenen Konflikts. Im Profifußball ist diese Lesart irreführend. Hier ist die Aufhebungsvereinbarung regelmäßig der rechtlich anspruchsvollere Vertrag — anspruchsvoller jedenfalls als der Spielervertrag, den sie beendet.

Der Grund ist strukturell: Wer einen Spielervertrag schließt, baut auf einer Spielform mit etablierten Marktstandards auf. Wer eine Aufhebungsvereinbarung verhandelt, löst diese Spielform auf — und mit ihr die latenten Ansprüche, die im Vertrag noch nicht ausgereift waren. Die Aufhebung ist deshalb nicht ein Rückbau des Spielervertrags, sondern ein eigenständiger Vertrag mit eigener Architektur, eigener Risikoallokation und eigener Halbwertszeit. Die Halbwertszeit ist gewöhnlich kürzer als die Verhandlungszeit.

Der vorliegende Beitrag adressiert fünf wiederkehrende Risikofelder. Sie sind nicht die einzigen, aber sie sind in der Praxis die teuersten.

I. Warum die Aufhebung der riskantere Vertrag ist

Die Ausgangslage ist regelmäßig dieselbe: Ein laufender Spielervertrag mit Restlaufzeit zwischen sechs Monaten und drei Jahren, einem Grundgehalt im sechs- bis siebenstelligen Bereich, variablen Komponenten (Einsatzboni, Erfolgsprämien, Vermarktungsanteile) sowie verbandsrechtlichen Folgepflichten (Registrierung, Spielberechtigung, Lizenzstatus). Die Aufhebung soll diesen Vertrag vollständig abschließen — typischerweise unter Zeitdruck, im Schatten eines anstehenden Vereinswechsels, einer drohenden Suspendierung oder einer wirtschaftlichen Schieflage einer der beiden Seiten.

Drei Faktoren verschärfen die Risikolage im Vergleich zur Aufhebung außerhalb des Profisports:

Erstens: Die Transferfenster-Logik zwingt zu Entscheidungen innerhalb von Tagen, gelegentlich Stunden. Die Reflexionszeit, die der Aufhebung außerhalb des Sports zustände, fehlt strukturell.

Zweitens: Die mediale Dynamik verändert die Verhandlungsposition unmittelbar. Was am Montag noch verhandelbar war, ist am Mittwoch, wenn die Trennung in den Medien steht, nicht mehr verhandelbar — oder nur noch zu erheblich schlechteren Konditionen.

Drittens: Die Karriere-Zeitfenster der Mandanten sind kurz. Eine ungelöste Aufhebung blockiert nicht nur Liquidität — sie blockiert Spielzeit, Marktwertentwicklung, Vermarktungsfähigkeit. Der Druck zur schnellen Einigung ist auf Spielerseite regelmäßig höher als auf Vereinsseite.

Diese drei Faktoren führen dazu, dass Aufhebungen im Profifußball in einem Tempo verhandelt werden, in dem ein kommerzieller Vertrag derselben wirtschaftlichen Größenordnung außerhalb des Sports niemals geschlossen würde. Das Tempo ist nicht das Problem. Das Problem ist, dass dasselbe Tempo auch für die Klauseln gilt, die am Ende über sechs- bis siebenstellige Beträge entscheiden.

II. Falle 1 — Restvergütung und latente Boni

Die erste und teuerste Falle entsteht in der Behandlung bereits entstandener, aber noch nicht fälliger Ansprüche.

Der typische Spielervertrag kennt drei Vergütungsschichten: das fixe Grundgehalt, periodisch zugesagte Bonusansprüche (Einsatzboni pro Spiel, Treffer-Boni, Punkteprämien) und übergeordnete Erfolgsboni (Klassenerhalt, Aufstieg, Pokalrunde, internationaler Wettbewerb). Die ersten beiden Schichten realisieren sich linear über die Saison; die dritte Schicht realisiert sich erst zum Saisonende oder zu einem definierten Stichtag.

Wer einen Aufhebungsvertrag mitten in der Saison schließt, beendet alle drei Schichten gleichzeitig. Die juristisch saubere Lösung verlangt eine Doppel-Abrechnung: Zum einen die kalendarische Abgrenzung des Grundgehalts und der bereits entstandenen Einsatz- und Treffer-Boni; zum anderen die anteilige Berücksichtigung der noch nicht realisierten Saisonalbonus-Komponenten — gestaffelt nach Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, sofern der Spieler bis zum Vertragsende geblieben wäre.

Die Praxis liest sich anders: Aufhebungsvereinbarungen enthalten regelmäßig eine pauschale Erledigungsklausel, die sämtliche „etwaige weitere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis” mit der vereinbarten Abfindungszahlung als abgegolten erklärt. Wer hier ohne präzise Vorabrechnung unterschreibt, verzichtet auf Bonusansprüche, die zum Zeitpunkt der Unterschrift bereits in der Saison erarbeitet, aber noch nicht beziffert waren. Bei einem Mittelfeldspieler der 1. Bundesliga, der eine halbe Saison Einsätze hinter sich hat und vor einer realistischen Aufstiegs- oder Pokalrunden-Saison steht, bewegt sich die untergegangene Bonus-Schicht im sechsstelligen Bereich, häufig sieben Stellen.

Die juristisch saubere Korrektur ist nicht kompliziert: Die Erledigungsklausel wird auf die im Aufhebungsvertrag bezifferten Ansprüche beschränkt; latente Boni werden als gesonderter Anhang aufgenommen und kalendarisch abgerechnet. Die Korrektur passiert nur, wenn jemand sie verlangt.

III. Falle 2 — Bildrechte und Persönlichkeitsrechte

Die zweite Falle liegt im Schnitt zwischen vertraglichem Bildrecht und post-vertraglichem Persönlichkeitsrecht.

Der Spielervertrag des Profifußballs überträgt regelmäßig die Vermarktungsrechte am Bild des Spielers — innerhalb des sogenannten Vereins-Imagepools — auf den Verein. Erlaubt sind dem Verein Trikotvermarktung, Trading-Cards-Lizenzierungen, Stadion-Werbung, digitale Vermarktungsketten und in den letzten Jahren zunehmend Datenrechte (FIFA-Lizenz, EA Sports FC, Performance-Daten-Vermarktung). Die Übertragung ist regelmäßig auf die Vertragslaufzeit beschränkt — formal gesehen.

Die Praxis ist komplizierter: Vereine schließen ihrerseits mehrjährige Lizenzverträge mit Dritten ab — Trikotsponsoren, Trading-Cards-Anbietern, digitalen Plattformen — die die Bildrechte einzelner Spieler über die individuelle Vertragslaufzeit hinaus nutzen. Wenn der Spieler den Verein verlässt, bleibt seine Abbildung in Lizenzprodukten häufig länger im Umlauf, als die Aufhebungsvereinbarung gedauert hat.

Eine saubere Aufhebung muss deshalb drei Fragen klären:

  • Welche bestehenden Lizenzverträge des Vereins enthalten Bildrechte des Spielers, und in welcher Reichweite wirken sie über die Aufhebung hinaus fort?
  • Welche zukünftigen Lizenzverträge darf der Verein noch unter Verwendung von Bildmaterial schließen, das während der Vertragslaufzeit entstanden ist?
  • Welche Restitutions- oder Vergütungspflichten entstehen für den Verein bei Überschreitung dieser Reichweite?

Die Aufhebungsvereinbarung, die diese Fragen nicht beantwortet, beantwortet sie zugunsten der besser informierten Seite — und das ist nicht der Spieler.

IV. Falle 3 — Verbandsrechtliche Folgepflichten

Die dritte Falle liegt im häufigen Trugschluss, das Ende des Arbeitsvertrags sei auch das Ende der verbandsrechtlichen Bindung.

Das DFB-/DFL-Lizenzspielerstatut und die FIFA-Reglements zum Spielerstatus und Spielertransfer regeln Pflichten, die unabhängig vom arbeitsvertraglichen Rahmen gelten. Sie betreffen Registrierung, Spielberechtigung, Mitteilungspflichten an den Verband, Rückgabe-Modalitäten bezüglich Lizenzdokumenten und im internationalen Kontext das Verfahren des International Transfer Certificate (ITC), seit Einführung der FIFA Clearing House abgewickelt über die FIFA-Plattform.

Wer eine Aufhebungsvereinbarung schließt, ohne diese Verbands-Schicht mitzuregeln, hinterlässt regelmäßig drei offene Flanken:

Erstens: Spielberechtigung beim neuen Verein. Ohne saubere verbandsrechtliche Freistellung kann der neue Verein den Spieler nicht oder nur verzögert einsetzen. Bei einem Wechsel im Transferfenster mit konkreten Spielzeit-Erwartungen ist das eine wirtschaftlich relevante Verzögerung.

Zweitens: Ausbildungsentschädigung und Solidaritätsmechanismus nach Artikel 20 und 21 des FIFA-Reglements für den Spielerstatus und Spielertransfer. Diese Zahlungspflichten entstehen zwischen den Vereinen, treffen aber den Spieler indirekt — über die Frage, ob ein neuer Verein bereit ist, sie zu tragen oder ob er sie als Argument für ein geringeres Spieler-Honorar verwendet.

Drittens: Sanktionierungs-Risiken aus verbandsrechtlichen Pflichtverletzungen, die im Aufhebungsvertrag nicht adressiert wurden. Wer eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Verband verletzt, riskiert Spielsperren und Geldstrafen — auch nach Vertragsende.

Eine saubere Aufhebung enthält deshalb eine eigene Sektion zu verbandsrechtlichen Folgepflichten, in der die wechselseitigen Pflichten zwischen Spieler und altem Verein bezüglich Lizenz-, Registrierungs- und Mitteilungsvorgängen ausdrücklich geregelt sind.

V. Falle 4 — Wettbewerbsverbot und Karenz

Die vierte Falle betrifft das nachvertragliche Wettbewerbsverbot — eine Klausel, die im allgemeinen Arbeitsrecht streng reguliert ist (§§ 74 ff. HGB analog für Arbeitnehmer, Karenzentschädigungspflicht) und die im Profifußball in praktischer Reichweite unterschätzt wird.

Ein Wettbewerbsverbot gegen einen Profi-Spieler im engeren Sinne — also ein Verbot, in einem definierten Zeitraum für andere Vereine derselben Liga zu spielen — ist im Profifußball selten und juristisch problematisch. Es würde die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) in einer Tiefe einschränken, die ohne erhebliche Karenzentschädigung nicht haltbar wäre.

Die versteckten Wettbewerbsverbote liegen anderswo:

In Marketing- und Endorsement-Klauseln, die dem Spieler verbieten, in einem definierten Zeitraum nach Vertragsende für konkurrierende Marken zu werben. Solche Klauseln greifen auch ohne ausdrückliche Karenzregelung — und sind regelmäßig wirksam, weil sie die Berufsausübung als Spieler nicht berühren.

In Beratungs- und Botschafter-Klauseln, die den Spieler verpflichten, in einem definierten Zeitraum nach Vertragsende dem alten Verein als „Markenbotschafter” oder „Berater” zur Verfügung zu stehen. Diese Klauseln dienen häufig dem Zweck, dass der Spieler nicht öffentlich gegen den alten Verein auftritt.

In Schiedsklauseln und Schweigeklauseln, die nach Vertragsende fortwirken und den Spieler verpflichten, über Vertragsinhalte, Aufhebungsumstände oder interne Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Solche Klauseln sind regelmäßig wirksam, ihre Reichweite aber nicht immer klar — und ihre Verletzung kann Vertragsstrafen auslösen.

Die saubere Aufhebung adressiert diese Klauseln explizit — entweder durch ausdrückliche Aufhebung oder durch klare Reichweitenbegrenzung. Wer sie übersieht, geht mit Schatten-Pflichten aus der Verhandlung, die später aktiviert werden können.

VI. Falle 5 — Steuerliche Strukturierung der Abfindung

Die fünfte Falle ist die steuerliche Strukturierung der Abfindungszahlung — der Punkt, an dem arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Optimierung gegeneinander stehen können.

Die zentrale steuerrechtliche Frage ist die Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG auf die Abfindungszahlung. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Abfindung als Entschädigung für entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG qualifiziert und in einer Veranlagungsperiode zufließt (sog. Zusammenballung der Einkünfte). Bei mehrjähriger Verteilung der Abfindungszahlung entfällt die Fünftelregelung in der Regel — die Abfindung wird zum regulären Tarif besteuert.

Aus rein steuerlicher Sicht ist die Einmalzahlung im Veranlagungsjahr regelmäßig die optimale Variante. Aus arbeitsrechtlicher Sicht spricht häufig vieles für eine Tranchierung — zur Liquiditätssicherung beim Verein, zur Absicherung gegen Vertragsstörungen seitens des Spielers (Loyalitätsklauseln, Tätigkeitsklauseln), zur steuerlichen Glättung über mehrere Veranlagungsjahre, wenn der Spieler im Folgejahr wieder höhere Einkünfte erwartet.

Die Spannung zwischen beiden Optimierungen ist real und nicht trivial: Eine arbeitsrechtlich vorteilhafte Tranchierung kann den steuerlichen Vorteil der Fünftelregelung kosten — und damit den Nettoertrag der gesamten Aufhebung erheblich mindern. Bei einem Spieler mit internationalem Bezug verschärft sich die Lage weiter: Ansässigkeitswechsel zwischen den Veranlagungsjahren, DBA-Anwendungsfragen, Quellensteuer-Behandlung der Abfindung im neuen Ansässigkeitsstaat.

Die saubere Aufhebung erfordert hier eine abgestimmte Beratung zwischen Anwalt und Steuerberater. Wer eine Aufhebung nur arbeitsrechtlich verhandelt, optimiert eine Variable — und übersieht regelmäßig, dass die andere Variable den Nettoertrag bestimmt.

VII. Was bleibt nach der Verhandlung — der Folgen-Check

Die Aufhebungsvereinbarung ist mit der Unterschrift nicht abgeschlossen. Drei Punkte sollten in den ersten Tagen nach Unterschrift geprüft werden:

Frist-Setup: Welche Pflichten beginnen mit welchem Stichtag — Rückgabe von Lizenzunterlagen, Mitteilungspflichten an den Verband, Spielberechtigung beim neuen Verein, Lieferung von Beweismaterialien für etwaige Folgevergütungs-Ansprüche.

Bonus-Zuflüsse: Sind die kalendarisch zugeordneten Bonus-Ansprüche tatsächlich beziffert und abrechenbar? Eine Aufhebung mit Restbonus-Ansprüchen, die der Verein nie spezifiziert, ist eine offene Forderung — und ohne aktive Verfolgung verjährt sie regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab Schluss des Jahres ihrer Fälligkeit (§ 199 BGB).

Spielberechtigungs-Status: Ist die verbandsrechtliche Freistellung tatsächlich vollzogen? Liegt die ITC vor? Ist der Spieler bei neuem Verein im Spielerverzeichnis aufgenommen? Hier scheitern regelmäßig auch wirtschaftlich sauber strukturierte Aufhebungen, weil die operative Umsetzung nicht überwacht wurde.

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